Pferdetransport günstige Plätze 9+10 05. Osnabrück-München-OS
VB
Beschreibung
Am 09.05 Osnabrück-München, am 10.05. München - Osnabrück haben wir noch günstige Transportplätze frei. Termin ist noch flexibel. Gerne auch kleinere Umwege.
www.pferdetransport-jw.de
Rechtliche Angaben
Pferdetransport-jw
Einzelfirma
Impressum
Betreiber
Jürgen Wierlemann
Teismannstr.1
49832 Freren
Kontakt
j.wierlemann@pferdetransport-jw.de
Telefon: +49 171 6526283
Steuernummer 67 148 01872
Web Pferdetransport-jw.de
Datenschutzerklärung
der Firma Jürgen Wierlemann Pferdetransport
Bei der Kontaktaufnahme mit uns (z.B. per Kontaktformular, E-Mail, Telefon oder via sozialer Medien) werden die Angaben des Nutzers zur Bearbeitung der Kontaktanfrage und deren Abwicklung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO verarbeitet. Die Angaben der Nutzer können in einem Customer-Relationship-Management System ("CRM System") oder vergleichbarer Anfragenorganisation gespeichert werden.
Wir verarbeiten die Daten unserer Vertragspartner und Kunden (einheitlich bezeichnet als „Vertragspartner") entsprechend Art. 6 Abs. 1 lit. b. DSGVO, um ihnen gegenüber unsere vertraglichen oder vorvertraglichen Leistungen zu erbringen. Die hierbei verarbeiteten Daten, die Art, der Umfang und der Zweck und die Erforderlichkeit ihrer Verarbeitung, bestimmen sich nach dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis.
Zu den verarbeiteten Daten gehören die Stammdaten unserer Vertragspartner (z.B., Namen und Adressen), Kontaktdaten (z.B. E-Mailadressen und Telefonnummern) sowie Vertragsdaten (z.B., in Anspruch genommene Leistungen, Vertragsinhalte, vertragliche Kommunikation, Namen von Kontaktpersonen) und Zahlungsdaten (z.B., Bankverbindungen, Zahlungshistorie).
Besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten wir grundsätzlich nicht, außer wenn diese Bestandteile einer beauftragten oder vertragsgemäßen Verarbeitung sind.
Wir verarbeiten Daten, die zur Begründung und Erfüllung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind und weisen auf die Erforderlichkeit ihrer Angabe, sofern diese für die Vertragspartner nicht evident ist, hin. Eine Offenlegung an externe Personen oder Unternehmen erfolgt nur, wenn sie im Rahmen eines Vertrags erforderlich ist. Bei der Verarbeitung der uns im Rahmen eines Auftrags überlassenen Daten, handeln wir entsprechend den Weisungen der Auftraggeber sowie der gesetzlichen Vorgaben.
Die Löschung der Daten erfolgt, wenn die Daten zur Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Fürsorgepflichten sowie für den Umgang mit etwaigen Gewährleistungs- und vergleichbaren Pflichten nicht mehr erforderlich sind, wobei die Erforderlichkeit der Aufbewahrung der Daten alle drei Jahre überprüft wird; im Übrigen gelten die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.
Pferdetransport-jw
Teismannstr. 1
49832 Freren
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Jürgen Wierlemann Pferdetransport
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Firma Pferdetransport-JW als Auftragnehmer sowie dem Kunden als Auftraggeber für die Durchführung von Pferdetransporten im Straßenverkehr innerhalb Deutschlands sowie im grenzüberschreitenden Verkehr.
§ 2 Vertragsschluss
Der Vertragsschluss ist sowohl in Textform (auch Whatsapp/sms), als auch durch den Auftraggeber mündlich oder telefonisch erteilt, wirksam.
§ 3 Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer übernimmt für den Auftraggeber den Transport von Pferden im Straßenverkehr von der durch den Auftraggeber benannten Ladestelle bis zum von dem Auftraggeber vorgegebenen Ablieferort. Für die Durchführung des Transports stellt der Auftragnehmer geeignete und den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechende Fahrzeuge zur Verfügung.
§ 4 Zollabwicklung
Die Zollabwicklung bei grenzüberschreitenden Transporten ist nicht Gegenstand der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen. Soweit im grenzüberschreitenden Verkehr entsprechende Leistungen durch den Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt erbracht werden sollen, bedarf es insoweit einer gesonderten Vereinbarung. Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Durchführung derartiger Leistungen abzulehnen.
§ 5 Versicherung
Der Auftragnehmer hat eine Transportversicherung bis max. € 150.000 / Pferd abgeschlossen.
§ 6 Be-/Entladung
Die beförderungssichere Beladung der durch den Auftragnehmer für die Beförderung gestellten Fahrzeuge sowie die Entladung am Ablieferort ist Aufgabe des Auftraggebers und von diesem selbst oder durch einen von ihm zu beauftragenden Dritten zu erledigen. Soweit der Auftragnehmer oder sein Fahrer im Einzelfall bei der Be- oder Entladung mitwirkt, so erfolgt dies ausschließlich aus Gefälligkeit und begründet keinerlei rechtliche Verpflichtung oder Haftung.Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine entsprechende Ausrüstung bereit zu halten und zu verwenden (zum Beispiel Transportgamaschen, Schweifschoner), die geeignet ist, Verletzungen der zu transportierenden Pferde zu verhindern.
§ 7 Kostenfreie Stornierung
Bis 48 Stunden vor Transportbeginn kann der Transportauftrag kostenfrei storniert werden. Bei Stornierung nach 48 Stunden bis Transportbeginn werden 50 % des vereinbarten Transportpreises fällig. Sollte der Transport nach Fahrtantritt aus Gründen, die der Transporteur nicht verschuldet, nicht möglich sein (Pferd lässt sich nicht verladen, oder aktuelle Transportunfähigkeit) wird der gesamte Transportpreis fällig.
§ 8 Pflichten des Auftraggebers
Der Transport erfolgt grundsätzlich auf Risiko des Auftraggebers. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass an der Beladestelle sowie an der Entladestelle ausreichende räumliche Kapazitäten und technische Einrichtungen vorhanden sind, um das für die Beförderung vorgesehene Fahrzeug abzustellen und eine gefahrlose Be- und Entladung zu gewährleisten. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die durch die zu transportierenden Pferde, durch den Auftraggeber selbst oder in seinem Auftrag handelnde Dritte (zum Beispiel Beladepersonal) an den Fahrzeugen und sonstigen Einrichtungen des Auftragnehmers sowie an Leib und Leben des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter entstehen.Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu transportierenden Pferde zum vereinbarten Zeitpunkt für die Beladung bereitstehen.
Für die Verladung ist ab Ankunft des Fahrzeugs an der Ladestelle ein Zeitraum von einer halben Stunde für das erste Pferd vorgesehen und für jedes weitere Pferd jeweils weitere 15 Minuten. Dauert die Verladung (einschließlich Wartezeit) länger als vorstehend angegeben, so wird für jede weitere angefangene halbe Stunde ein zusätzliches angemessenes Entgelt in Rechnung gestellt.Das Gleiche gilt entsprechend bei der Entladung.Ist eine Verladung aus Gründen, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen (zum Beispiel Gesundheitszustand oder Verhalten des Pferdes) nicht möglich, hat der Auftraggeber die vereinbarte Fracht und eventuell anfallende Nebenkosten zu zahlen, jedoch unter Anrechnung dessen, was der Auftragnehmer dadurch erspart, dass der Auftrag nicht durchgeführt wird.
§ 9 Vergütung/Fracht
Die für die Beförderung vereinbarte Vergütung (Fracht) sowie etwa anfallende Nebenkosten sind spätestens bei Ablieferung der zu transportierenden Pferde an der Entladestelle zu zahlen, soweit nicht im Einzelfall Vorauskasse vereinbart ist oder eine sonstige abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
§ 10 Equidenpass
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der für die zu transportierenden Pferde ausgestellte Equidenpass während der Beförderung das Pferd begleitet. Der Pass ist dem Fahrer für die Dauer der Beförderung auszuhändigen.
§ 11 Haftung für Verlust, Beschädigung und Lieferfristüberschreitung
Die Haftung des Auftragnehmers für Verlust, Beschädigung oder Überschreitung einer eventuell vereinbarten Lieferfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.Angaben im Beförderungsauftrag in Bezug auf den Zeitpunkt der Ablieferung der zu transportierenden Pferde sind, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, für den Auftragnehmer unverbindlich und begründen keine Rechtspflicht zur Einhaltung entsprechender Terminangaben.
§ 12 Hinweispflicht des Auftraggebers bei Besonderheiten
Der Auftraggeber hat bei Vertragsschluss anzuzeigen, ob die zu transportierenden Pferde aktuell unter Erkrankungen oder schwerwiegenden Verletzungen leiden. Tritt eine Erkrankung oder Verletzung in dem Zeitraum zwischen dem Vertragsschluss und der Durchführung der Beförderung ein, ist dies durch den Auftraggeber unverzüglich nachzumelden.
§ 13 Anzuwendendes Recht
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat oder wenn der Beladeort oder der Ablieferungsort im Ausland gelegen ist.Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs über den Frachtvertrag anzuwenden sowie im grenzüberschreitenden Verkehr die Bestimmungen der CMR.Gesetzlich zwingende Vorschriften haben Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
§ 14 Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.